01.12.2021
Testkonzept für Seniorenwohn- und Sozialzentrum Stolberg
Basis dieses Konzeptes ist die „Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung – TestV)“ vom 14.Oktober 2020 sowie die Allgemeinverfügung des Landes NRW zur Umsetzung des Anspruchs auf Testung vom 19. Oktober 2020
- Bedarf und Beschaffung der PoC-Antigen-Tests (Schnelltests)
Dieses Testkonzept wird dem zuständigen
Gesundheitsamt vorgelegt. Nach Einreichung des Testkonzepts beim Gesundheitsamt werden für einen Zeitraum von bis zu 30 Tagen PoC-Antigen-Tests (Schnelltests) gemäß den Maßgaben des § 6 Abs. 3
Satz 3 TestV beschafft und genutzt, längstens jedoch bis zu einer diesbezüglichen Feststellung des Gesundheitsamtes.
In NRW gilt das eingereichte Konzept 14 Tage nach Eingang beim Gesundheitsamt als genehmigt; sofern es den Vorgaben der Anlage der Allgemeinverfügung NRW entspricht. Als Nachweis gilt die
Eingangsbestätigung des Gesundheitsamtes. Zur Umsetzung dieses Testkonzepts und des Ziels der Verhütung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 ist ein Bedarf von
· 30 PoC-Antigen-Tests (Schnelltests) monatlich pro Tagespflegegast, 900 pro Monat
· 30 PoC-Antigen-Tests (Schnelltests) monatlich pro Bewohner im stationären Bereich, 2400 pro Monat
· 20 PoC-Antigen-Tests (Schnelltests) pro ambulant versorgte Personen und Wohngemeinschaft 2400 erforderlich.
Unsere Einrichtung versorgt derzeit 325 Personen inkl. Mitarbeiter. Dies entspricht einem monatlichen Bedarf von 5795 PoC-Antigen-Tests (Schnelltests).
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Es werden nur solche
PoC-Antigen-Tests (Schnelltests) erworben, die durch
das Paul-Ehrlich-Institut in Abstimmung mit dem Robert Koch-Institut festgelegten Mindestkriterien erfüllen und die auf der entsprechenden
Übersicht des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte unter www.bfarm.de/antigentests veröffentlicht sind.
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Es werden nur solche
PoC-Antigen-Tests (Schnelltests) erworben, die durch
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Personal zur Durchführung der
Testungen
Die Durchführung der Testungen erfolgt durch:
- medizinisches Fachpersonal (Pflegefachkräfte gem. § 5a Abs. 1 IfSG) welches vorab eine Einweisung in die ordnungsgemäße Handhabung der PoC-Antigen-Tests (Schnelltests) erhalten hat. Notfallsanitäter
- medizinische Fachangestellte (MFA),
- medizinisch-technischen Assistenzberufe (insbesondere aus dem Bereich der Labordiagnostik) (MTLA, ggf. auch MTAF und MTRA)
- Heilerziehungspfleger/ -innen und
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Absolventen/-innen von staatlich anerkannten Ausbildungen in der Altenpflegehilfe
und in der - Staatl. anerkannte Gesundheits- und Krankenpflegeassistentinnen und -assistenten
- sowie vergleichbare Qualifikationen nach entsprechender fachlicher Anleitung.
- Sicherstellung der Personalkapazität
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Terminabsprachen
für Testungen werden im Rahmen üblicher Bürozeiten
von Montag bis Freitag von 08:30-16:00 Uhr angeboten. -
Schnelltest
erfolgen von:
Mo-Mi- von 10:00-12:00 Uhr;
Di-Do-Fr von 16:00-18:00 Uhr;
Sa-So von 12:00-14:00 Uhr - Für Terminabsprachen sowie für Testungen von Pflegebedürftigen im ambulanten Bereich werden Personalkapazitäten bereitgestellt.
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Die
Durchführung der Tests der Beschäftigten sowie der Tagespflegegäste
und Besucher/ der versorgten Personen im häuslichen Umfeld, stationären Bereich und der ambulanten Wohngemeinschaft erfolgt durch hierfür eingewiesene Pflegefachkräfte/medizinisches Fachpersonal. - Die notwendigen Personalkapazitäten werden im Dienstplan berücksichtigt und die Zuständigkeiten sind allen Beschäftigten in der Einrichtung bekannt.
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Terminabsprachen
für Testungen werden im Rahmen üblicher Bürozeiten
- Einweisung in die Testung
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Die
Einweisung der für die Testung verantwortlichen Pflegefachkräfte/ medizinisches Fachpersonal erfolgte durch (Praxis Suchodoll,
Pascalstr. 1,52076 Aachen).
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Die
Einweisung der für die Testung verantwortlichen Pflegefachkräfte/ medizinisches Fachpersonal erfolgte durch (Praxis Suchodoll,
- Zu testende Personengruppen und Häufigkeit der Testungen
a) aus dem Krankenhaus
• PCR-Testung erfolgt verpflichtend durch das Krankenhaus (Testergebnis
darf nicht älter als 48 Stunden sein und muss in schriftlicher Form vorliegen!)
• Haben seit der PCR-Testung Risikokontakte bestanden oder werden bei einem bei Aufnahme obligatorisch vorzunehmenden Kurzscreening Symptome einer COVID-19-Erkrankung festgestellt, ist umgehend ein Schnelltest vorzunehmen
• Ein weiterer Schnelltest erfolgt grundsätzlich am sechsten Tag nach der Aufnahme
b) aus der Häuslichkeit
• PCR-Testung erfolgt verpflichtend durch die Einrichtung oder ist durch sie
zu veranlassen: Hausarzt, Kooperationsarzt der Einrichtung!
• Ein Schnelltest erfolgt grundsätzlich auch noch am sechsten Tag nach der Aufnahme
Mitarbeitende
· vollstationäre
Pflegeeinrichtungen und entsprechend für anbieter-verantwortete WGn gem. § 24 Abs. 3 WTG (ohne EGH)(auch Hauswirtschaft, Küche etc.) werden vor jedem
Dienstantritt mittels eines Kurzscreenings inkl. Temperaturmessung auf das Vorliegen von Covid-19-Symptomen untersucht.
Bei leichten unklaren Symptomen wie Husten, Halsschmerzen, Schnupfen, Geschmacksverlust, erhöhte Temperatur oder Übelkeit erfolgt eine Abklärung über einen PoC-Schnelltest. Bei mittleren
bis schweren Symptomen ist ein
PCR-Test zu veranlassen.
Beschäftigte geimpft:
Definition:
Geimpft sind diejenigen asymptomatischen Personen, deren letzte erforderliche Impfdosis mindestens 14 Tage zurückliegt. Genesene sind diejenigen asymptomatischen Personen, die im Besitz eines
Genesenennachweises sind
· Tests sind zweimal wöchentlich durchzuführen; PCR-Tests, PoC-Antigen-Tests oder Selbsttests in Eigenanwendung ohne Aufsicht sind möglich.
· bei unklaren Beschwerden im Symptommonitoring
Beschäftigte ungeimpft:
Täglich vor Betreten der Einrichtung bzw. vor Dienstantritt; PCR-Test, PoC-Antigentest oder Selbsttest in Eigenanwendung unter Aufsicht sind möglich; Testbescheinigung gilt immer für 24 Stunden (bzw. 48 Stunden bei einem PCR-Test)
· Bewohner der Einrichtung / Von der Einrichtung versorgte Personen / Unsere Tagespflegegäste, werden ebenfalls täglich auf das Vorliegen von Symptomen mittels eines Kurzscreenings untersucht. Bei leichten Symptomen wie Husten, Halsschmerzen, Schnupfen, Geschmacksverlust, erhöhte Temperatur oder Übelkeit erfolgt eine Abklärung über einen PoC-Schnelltest.
Bewohner/innen Geimpft Genesen die keine Testpflicht, wenn
- letzte Impfdosis nicht länger als 6 Monate zurückliegt
- die Auffrischimpfung mehr als 14 Tage zurückliegt
- nach Genesenennachweis die Impfung 14 Tage zurückliegt
- oder die Infektion mind. 28 Tage und max. 6 Monate zurückliegt
- bei unklaren Beschwerden im Symptommonitoring
· 1 x wöchentlich ist ein Schnelltest anzubieten
Bewohner/innen Ungeimpft:
· dreimal wöchentliche PoC-Tests;
· bei Kontakt mit einer infizierten Person tägl. Testungen an mind. 5 aufeinanderfolgenden Tagen
· bei unklaren Beschwerden im Symptommonitoring
· PCR-Testung bei Neu- oder Wiederaufnahme und mehrfach Schnelltest bis zum 6. Tag nach Aufnahme
· Ein Schnelltest ist bei Verdacht auf eine durch Kontakt mit einer infizierten Person möglicherweise erfolgten Ansteckung, auch wenn sie asymptomatsich sind, durchzuführen.
· Ein Schnelltest ist auch immer dann durchzuführen, wenn bei einem Symptom-Monitoring leichte, unklare Beschwerden wie Husten, Halsschmerzen, Schnupfen, Geschmacksverlust, erhöhte Temperatur oder Übelkeit festgestellt werden.
· Ein Schnelltest ist bei BewohnerInnen immer dann durchzuführen, wenn diese die Einrichtung verlassen haben und ein Kontakt mit einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person nicht ausgeschlossen werden kann – ein Schnelltest bei der Rückkehr und ein zweites Mal drei Tage nach der Rückkehr.
· Nur vollstationär: Besucher haben bei Betreten der Einrichtung ein Kurzscreening inkl. Temperaturmessung zu durchlaufen. Bei leichten Symptomen wie Husten, Halsschmerzen, Schnupfen, Geschmacksverlust, erhöhte Temperatur oder Übelkeit erfolgt eine Abklärung über einen PoC-Schnelltest.
Besucher, dürfen die Einrichtung nur mit einem negativen Testergebnis betreten. Dies umfasst sowohl Besucher der Bewohner, als auch Dienstleister, Therapeuten, Ärzte und vergleichbare externe Personen. Bei positivem Testergebnis ist ein Betreten der Einrichtung und damit auch ein Besuch des pflegebedürftigen Menschen nicht möglich. Ausgenommen sind Besuche zur Sterbebegleitung. Positiv getestete Besucher dürfen die Einrichtung erst nach 10 Tagen und Symptomfreiheit wieder betreten. Für den gleichen Zeitraum sind auch alle weiteren persönlichen Kontakte mit Bewohnern der Einrichtung zu unter untersagen (z.B. ein Treffen mit dem Bewohner außerhalb der Einrichtung).
· BesucherInnen dürfen die Einrichtung nur betreten, wenn ein negatives Testergebnis, das nicht älter als 24 Stunden sein darf, vorliegt.
· Tagespflege und Ambulanter Dienst:
· werden vor jedem Dienstantritt mittels eines Kurzscreenings inkl. Temperaturmessung auf das Vorliegen von Covid-19-Symptomen untersucht. Bei leichten unklaren Symptomen wie Husten, Halsschmerzen, Schnupfen, Geschmacksverlust, erhöhte Temperatur oder Übelkeit erfolgt eine Abklärung über einen PoC-Schnelltest. Bei mittleren bis schweren Symptomen ist ein PCR-Test zu veranlassen.
Ein Schnelltest ist durchzuführen siehe oben Beschäftigte Geimpfte;Ungeimpfte.
· Das zu testende Personal umfasst Pflegepersonal und weitere Beschäftigte der Einrichtung, die Kontakte zu Pflegebedürftigen, Nutzerinnen, Nutzern oder Patientinnen, Patienten haben.
· Kunden der Tagespflege werden wöchentlich getestet.
· Ist ein PoC-Antigen-Test positiv unterrichtet die Einrichtung die örtlich zuständige untere Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt).
· Unabhängig von den zuvor genannten Fallkonstellationen besteht für asymptomatische Kontaktpersonen (§ 2 TestV) und asymptomatische Personen, die in den letzten zehn Tagen in einer Einrichtung nach § 3 Abs. 2 TestV tätig waren, eine solche besucht haben oder durch eine solche behandelt, betreut, gepflegt oder untergebracht wurden (§ 3 TestV), ein Anspruch auf die Durchführung eines PCR-Tests. Ein solcher PCR-Test kann nicht durch die Pflegeeinrichtung durchgeführt werden.
- Testauswertung für PoC-Test
1) Testauswertung für PoC-Test Positives Testergebnis
2) Bewohner:
Unverzügliche Isolierung gemäß Hygienestandard Covid-19 (zu ergänzen durch Einrichtung) einleiten
Meldung an das Gesundheitsamt (Faxformular)
3) Mitarbeiter
Mitarbeiter begibt sich umgehend in häusliche Quarantäne mindestens bis zum Vorliegen des PCR-Ergebnisses.
Meldung an das Gesundheitsamt (Faxformular)
4) Besucher
Besucher darf die Einrichtung nicht betreten.
Besucher begibt sich umgehend in häusliche Quarantäne mindestens bis zum Vorliegen des PCR-Ergebnisses.
Meldung an das Gesundheitsamt (Faxformular)
5) Negatives Testergebnis
6) Asymptomatische Personen
Eine weitere Testung erfolgt gemäß dem Testintervall
7) Symptomatische Personen
Ein negatives Ergebnis im Antigen-Schnelltest schließt eine Infektion nicht aus, insbesondere wenn eine niedrige Viruslast vorliegt, z.B. in der frühen Inkubationsphase oder aber ab der zweiten Woche nach Symptombeginn bzw. in der späten Phase der Infektion.
Information des behandelnden Arztes zur Abstimmung weiterer erforderlicher Maßnahmen.
8) Personen, die Stunden/Tage nach negativem Ergebnis Symptome entwickeln
Erneute Testung nach Teststrategie (positives Symptommonitoring)
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Schutzausrüstung
Tests werden nur dann angeboten, wenn die erforderliche persönliche Schutzausrüstung (PSA) vorhanden ist. Die Schutzausrüstung wird von der
für die Durchführung der Testungen verantwortlichen Person/verantwortlichen Pflegefachkraft Fr. Schmitz verwaltet, bei Bedarf ausgegeben und entsprechend des Verbrauches nachbestellt. Zur erforderlichen PSA gehören FFP2-Masken oder vergleichbare Atemschutzmasken sowie Handschuhe und ggf. Schutzkittel und Schutzbrillen oder Visiere. Wenn es während einer Testung zu einer Kontamination
der Schutzausrüstung kommt, ist diese zu wechseln, um eine Kontamination der Umgebung auszuschließen. - Räumlichkeiten
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Vollstationär:
Die Testungen erfolgen im Raum (Aufenthaltsraum, WB1),
als Warteraum steht der Flur zur Verfügung. Die Räumlichkeiten sind entsprechend ausgeschildert. Testpersonen werden von den für die Tests zuständigen Fachkräfte entsprechend auf die Räumlichkeiten hingewiesen.
Bei einer Testung im Bewohnerzimmer wird Sorge getragen, dass keine Kontamination der Umgebung erfolgt. Die notwendigen Materialien zur Durchführung der Testungen (PoC-Antigen-Test (Schnelltests), persönliche Schutzausrüstung, Desinfektionsmittel) und zur Entsorgung dieser werden mitgeführt. In allen Räumen ist eine Lüftung möglich. -
Ambulant:
Die Testungen der versorgten Klienten und Pflegebedürftigen
erfolgt entsprechend der Routenplanung durch eine dafür zuständige und geschulte Pflegefachkraft im jeweiligen häuslichen Umfeld. Die Testungen
der Beschäftigten erfolgen in der Wohnung. In den Räumlichkeiten zur
Testung der Beschäftigten ist eine Lüftung möglich. Bei der Testung im häuslichen Umfeld wird soweit möglich auf die Möglichkeit der Lüftung
geachtet. -
Tagespflege:
Die Testungen erfolgen im Raum (Flur, Tagespflege). Die Räumlichkeiten sind entsprechend ausgeschildert. Testpersonen werden
von den für die Tests zuständigen Pflegefachkräften entsprechend auf die Räumlichkeiten hingewiesen. Die notwendigen Materialien zur Durchführung
der Testungen (PoC-Antigen-Tests, persönliche Schutzausrüstung, Desinfektionsmittel) und zur Entsorgung dieser sind im Raum vorhanden.
Im Raum ist eine Lüftung möglich. -
Ambulante
Wohngemeinschaft: Die Testungen
erfolgen im Raum (Dienstzimmer, WG 2). Die Räumlichkeiten sind entsprechend ausgeschildert. Testpersonen werden von den für die Tests zuständigen Pflegefachkräften entsprechend auf
die Räumlichkeiten hingewiesen. Die notwendigen
Materialien zur Durchführung der Testungen (PoC-Antigen-Tests, persönliche Schutzausrüstung, Desinfektionsmittel) und zur Entsorgung dieser sind
im Raum vorhanden. Im Raum ist eine Lüftung möglich.
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Vollstationär:
Die Testungen erfolgen im Raum (Aufenthaltsraum, WB1),
- Ambulant/ Ambulante Wohngemeinschaft: Routenplanung:
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Die Routenplanung erfolgt entsprechend dem Testrhythmus und dem
ermittelten Bedarf auf der Basis der unter V. genannten Personengruppen
durch die verantwortliche Pflegefachkraft/ verantwortliche Person. -
Hierzu wird ein Dienstfahrzeug verwendet, das mit der erforderlichen Anzahl
an Test-Kits und PSA ausgestattet ist.
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Die Routenplanung erfolgt entsprechend dem Testrhythmus und dem
- Genehmigung zur Testdurchführung bei gesetzlich betreuten Pflegebedürftigen
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Zur
Einholung der Genehmigung zur Durchführung des Testes kontaktiert
die für die Tests verantwortliche Pflegefachkraft/ verantwortliche Person/ zuständige Pflegefachkraft den Betreuer/ die Betreuerin im Vorfeld des
Tests und informiert im Nachgang des Tests unmittelbar über das Ergebnis
und ggf. weitere erforderliche Maßnahmen. Das Vorliegen der Genehmigung wird dokumentiert.
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Zur
Einholung der Genehmigung zur Durchführung des Testes kontaktiert
- Information der Beschäftigten, der versorgten Personen sowie der Besucher
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Für
die Testung von Beschäftigten, Pflegebedürftigen, Betreuten und Besuchspersonen stationärer Einrichtungen steht ein Informationsschreiben
zur Verfügung Dieses ist auch in der Einrichtung offen ausgehängt. - Die Information über die Testungen gewährleistet die verantwortliche Pflegefachkraft/ verantwortliche Person/ zuständige Pflegefachkraft Fr. Bonn
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Für
die Testung von Beschäftigten, Pflegebedürftigen, Betreuten und Besuchspersonen stationärer Einrichtungen steht ein Informationsschreiben
- Meldung aller PoC-Testungen
o In NRW werden von den Einrichtungen alle Testungen wöchentlich an das Landeszentrum Gesundheit gemeldet. Bei der Meldung wird unterschieden nach Testungen von Mitarbeitenden, Pflegebedürftigen / Betreuten und Besuchern.
- Dokumentation
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Die
Durchführung der Tests wird dokumentiert. Dies umfasst insbesondere
den Namen der getesteten Person, das Datum, die den Test durchführende Person, das Testergebnis und bei einem Positivergebnis das Datum der
Meldung an das zuständige Gesundheitsamt.
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Die
Durchführung der Tests wird dokumentiert. Dies umfasst insbesondere
- Entsorgung
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- Die verwendeten PoC-Antigen-Tests (Schnelltests) werden in gesonderten Abwurfbehältern entsprechend der Herstellervorgaben und gesetzlichen Rahmenbedingungen entsorgt.
- Probedurchlauf
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- Es findet ein Probedurchlauf der Testung sowie der damit verbundenen Dokumentations- und Meldepflichten durch die dafür verantwortlichen Pflegefachkräfte vorab statt.
- Durchführung der Testungen
· Die Durchführung erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorgaben und der Herstellerangaben unter Einhaltung der Anforderungen dieses Testkonzepts.
· Die Testergebnisse werden den Betroffenen nach Vorliegen unmittelbar mitgeteilt. Bei einem negativen Testergebnis ist kein weiteres Handeln erforderlich.
Bei einem positiven Testergebnis muss stets das zuständige Gesundheitsamt informiert werden (siehe „XII. Meldung positiver Befunde“). Bei Bewohnern/versorgten Personen und Beschäftigten erfolgen die nächsten Schritte entsprechend des Hygienekonzepts. Besucher dürfen die Einrichtung erst nach Vorlegen eines negativen PCR-Tests wieder betreten.
- Evaluation und Anpassung des Konzeptes
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- Das Konzept wird in regelmäßigen Abständen im Sinne des PDCA-Zyklus überprüft und bei entsprechendem Bedarf angepasst.
Ergänzend zu diesem Testkonzept gelten die bestehenden Hygiene- und Besuchskonzepte fort.
Das vorliegende Konzept gilt als genehmigt, da es innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Eingangsbestätigung vom Gesundheitsamt keine weitere Reaktion der Behörde gab.
