Prävention und Management von COVID-19

Geltungsbereich: Stationäre Pflege/Risikomanagement.

Besuchskonzept gemäß § 5 der CoronaSchutzVO vom 01.01.2023

Vorwort:

Die weltweite Pandemie mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und der dadurch hervorgerufenen Erkrankung COVID-19 ist weiterhin nicht gebannt und die Anzahl der Infizierten, teilweise schwersterkrankten und verstorbenen Menschen immer noch zunehmend.

 

Die Bewohnerinnen und Bewohner von stationären Pflegeeinrichtungen wie der unseren sind dabei eine besonders gefährdete Gruppe; ihr Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf ist überdurchschnittlich hoch. Darüber hinaus besteht bei Auftreten einer COVID-19-Erkrankung in der Einrichtung aufgrund der gemeinsamen räumlichen Unterbringung, der Teilnahme an gemeinsamen Aktivitäten und zum Teil nahem physischen Kontakt bei pflegerischen Tätigkeiten ein erhöhtes Risiko für den Erwerb und die Weitergabe einer Infektion.

 

Trotz des erhöhten Risikos hat der Gesetzgeber entschieden, Besuche in vollstationären Einrichtungen unter strengen Auflagen wieder zuzulassen. Die soziale Isolation der Bewohnerinnen und Bewohner war und ist für den Allgemeinzustand der Senioren in Pflegeeinrichtungen nicht förderlich.

 

Dieses Konzept ist das Ergebnis einer ausführlichen Abwägung zwischen dem Bedürfnis der Bewohner und Angehörigen nach Kontakt und der Notwendigkeit der Minimierung des Infektionsrisikos und beschreibt, unter welchen konkreten Bedingungen Besuche im Seniorenwohn- und Sozialzentrum Stolberg möglich sind.

 

Wer darf kommen?

Die Bewohnerinnen und Bewohner unserer Einrichtung dürfen von Ihren Angehörigen, Bezugspersonen sowie den Betreuern besucht werden.

 

Generell vom Besuchsrecht ausgeschlossen sind Personen mit

·       einer COVID-19 Infektion

·       Besucher ohne gültigen Testnachweis (Selbsttest)

 

Wie oft darf ein Besuch stattfinden?

Jede Bewohnerin bzw. jeder Bewohner hat das Recht, täglich zeitlich uneingeschränkt Besuch zu erhalten. Die Zahl der Besucher ist nicht eingeschränkt.

 

Wie läuft der Besuch konkret ab?

 

Empfang und Information über Hygienevorgaben: Die Besucher werden beim Eintreffen in der Einrichtung durch Mitarbeitende empfangen und über die folgenden Hygienemaßnahmen informiert:

-          vor und nach dem Besuch die Hände desinfizieren

-          grundsätzlich einen Abstand zu dem Besuchten von 1,5 Metern einhalten

-          die Nieshygiene beachten (Niesen in die Armbeuge)

-          während der gesamten Besuchsdauer ist ein Mund- Nasen Schutz, aktuell nur FFP 2

Maske zu tragen, der selbst mitgebracht werden muss. Ein Besucher, der keine FFP 2 Maske trägt, darf die Einrichtung nicht betreten.

 

·       Besuchsregister: Die Einrichtung registriert jeden Besucher, indem der Name, Anschrift und Telefonnummer des Besuchers, das Datum Besuchs sowie der besuchte Bewohner erfasst werden. Ebenso ist der Besuch verpflichtet, mit einer Unterschrift zu bestätigen, dass sie einen Selbsttest vor dem Besuch durchgeführt haben,

·       Diese Daten werden 4 Wochen verwahrt und dann datenschutzkonform entsorgt

·       Testanforderung: Besucher dürfen in die Einrichtung, wenn sie sich am Tag des Besuchs zu Hause selbst getestet haben und der Einrichtung versichern – auch mündlich –, dass der Test negativ war. In Zweifelsfällen und bei Besucher:innen, die Symptome haben, kann die Einrichtung vor Ort einen Kontrolltest durchführen lassen. Auch kann die Einrichtung verlangen, dass eine zum Zeitpunkt des Besuchs vor Ort angebotene Testmöglichkeit genutzt wird.

·       Testzeiten sind über die aktuellen Aushänge ersichtlich.

 

Was gilt für den Besuch von externen Dienstleistern? (z.B. Friseure, Therapeuten, Fußpflege, Handwerker, Ärzte etc)

Dienstleister auch verpflichtet, einen aktuell gültigen Selbsttest (nicht älter als 24 Stunden) vorzulegen.

Die Dienstleistung wird ausschließlich in einem festgelegten Raum auf dem entsprechenden Wohnbereich durchgeführt. Die Bewohner die aus medizinischen Gründen das Bett nicht verlassen können erhalten zu aller erst die Dienstleistung. Anschließend richtet sich der Dienstleister in dem vorgesehenen Raum ein. Die Bewohner werden alle nacheinander und einzeln zu Ihrer Dienstleistung gebracht. Die Pflegekräfte holen einen Bewohner nach Beendigung der Dienstleistung ab, erst dann bringen sie einen neuen Bewohner in den Raum. Wartezeiten vor dem entsprechenden Raum sind untersagt. Der Dienstleister muss sich an die hygienischen Richtlinien halten.

 

Verlassen der Pflegeeinrichtung

Bewohnerinnen und Bewohner der Pflegeinrichtung dürfen diese alleine oder mit anderen Bewohnern, Besuchern etc. verlassen, wenn sie sich dabei an die Regelungen der Coronaschutzverordnung des öffentliches Bereiches halten. Sie tragen die Verantwortung für die Einhaltung des Infektionsschutzes während des Verlassens der Einrichtung.

 

Wie lange ist dieses Konzept gültig?

Dieses Besuchskonzept wurde nach Mitwirkung des Bewohnerbeirates fertiggestellt. Es gilt bis auf Weiteres – ein Ende der Auflagen für die Besuche ist in der aktuellen Situation nicht absehbar.

 

 

 

 

Besucherkonzept gemäß Schutzverordnung
Hier können Sie das Besucherkonzept gemäß Schutzverordnung downloaden...
VP_814XDJ9T_SteuerDokumente.pdf
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